Den Hessischen Rundfunk gibt es seit 1948. Die Landesrundfunkanstalt für das Land Hessen wurde mit der Verabschiedung des "Gesetzes über den Hessischen Rundfunk" gegründet. Im hr-Gesetz sind Auftrag und Organisation des Hessischen Rundfunks geregelt.

Das hr-Gesetz

Der Hessische Landtag hat am 2. Oktober 1948 das "Gesetz über den Hessischen Rundfunk" verabschiedet. Neben dem Auftrag des hr regelt das hr-Gesetz auch die Organisation des Hessischen Rundfunks.

Der Hessische Rundfunk hat den Auftrag, durch seine Rundfunkprogramme (Hörfunk- und Fernsehprogramme) und Telemedienangebote als Medium und Faktor freier, individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu dienen.

Das Angebot soll einen umfassenden Überblick über nationales und regionales, internationales und europäisches Geschehen geben. Dadurch sollen die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft erfüllt werden. Neben Bildung, Information und Kultur gehört auch Unterhaltung zum gesetzlichen Auftrag.

Der Rundfunk ist der Allgemeinheit verpflichtet. Er ist unabhängig vom Staat sowie von privaten Interessengruppen.  

Die Organe des Hessischen Rundfunks sind der Rundfunkrat, der Verwaltungsrat und der*die Intendant*in.

Der Rundfunkrat ist das wichtigste Aufsichtsgremium des hr. Er berät den*die Intendant*in in grundsätzlichen Fragen der Programmgestaltung und überwacht die Einhaltung der Programmgrundsätze. Dabei vertritt er die Allgemeinheit; seine Mitglieder sind nicht an Aufträge oder Weisungen gebunden. Die Zusammensetzung des Rundfunkrats ist gesetzlich geregelt: Die 32 Mitglieder werden von verschiedenen gesellschaftlichen Gruppen und Verbänden (z.B. Kirchen, Hochschulen und Gewerkschaften) entsandt. Auch ein*e Vertreter*in der Landesregierung und fünf Abgeordnete des Hessischen Landtags gehören dem Rundfunkrat an.

Der Verwaltungsrat besteht aus neun Mitgliedern, von denen sieben aus dem Rundfunkrat entsandt und zwei von den Beschäftigten gewählt werden. Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des hr und prüft insbesondere den Haushalt und die Jahresrechnung, die vom Rundfunkrat genehmigt werden müssen.

Der*die Intendant*in leitet und verwaltet den Hessischen Rundfunk und vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich. Für bestimmte Rechtshandlungen wird dabei die Zustimmung des Verwaltungsrats benötigt.

Der Hessische Rundfunk ist Teil der Arbeitsgemeinschaft öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD).

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Die Satzung des Hessischen Rundfunks über die betriebliche Ordnung

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