Test Kommunalwahlen

Information bezüglich der Ausstrahlung von Wahlwerbung für politische Parteien durch den Hessischen Rundfunk anlässlich der Landtagswahl Hessen 2023 (8. Oktober 2023)

Der Hessische Rundfunk teilt Parteien, die sich an der Wahl für den 21. Hessischen Landtag beteiligen, auf Antrag Sendezeiten in seinem Hörfunk- und seinem Fernsehprogramm auf der Grundlage des § 3 Ziffer 6 des Gesetzes über den Hessischen Rundfunk vom 02. Oktober 1948 zu.

Voraussetzungen für eine Sendezeitzuteilung ist, dass die antragstellende Partei gemäß den gesetzlichen Bestimmungen mit einer Landesliste oder mit Kreiswahlvorschlägen (Direktkandidaten) in mindestens 1/3 (also mindestens 19) der insgesamt 55 Wahlkreise (§§ 18 ff. Landtagswahlgesetz Hessen) zugelassen ist und beim Hessischen Rundfunk fristgemäß den Antrag auf Zuteilung von Wahlsendezeiten schriftlich gestellt hat.

Der Antrag [DOC - 32kb]muss in schriftlicher Form (Schriftform i.S.d. § 126 BGB) unter Verwendung des Vordrucks gestellt werden, den der Hessischen Rundfunk zur Verfügung stellt. Das Antragsmuster wird durch den Hessischen Rundfunk ohne Aufforderung umgehend allen Parteien zugesandt, welche laut Mitteilung des Landeswahlleiters ihre Zulassung zur Wahl beantragt haben. Dabei wird die Zusendung an die Person gerichtet, welche sich gegenüber dem Landeswahlleiter als Vertreter der Partei im Rahmen des Zulassungsantrages ausgewiesen hat, an die dem Landeswahleiter im Zulassungsantrag genannte Adresse geschickt.

Der Antrag [DOC - 32kb] muss bis spätestens 12.08.2023, 14:00 Uhr, beim Hessischen Rundfunk eingegangen sein. Er ist zu richten an:

Hessischer Rundfunk
Justitiariat
Herrn Dr. Reinhold Mösch
Bertramstraße 8
60320 Frankfurt am Main

Die Zuteilung der Sendezeiten erfolgt auf der Grundlage des § 3 Ziff. 6 des Gesetzes über den Hessischen Rundfunk vom 02.10.1948 in dessen verfassungskonformer Auslegung entsprechend dem Umfang der Beteiligung der Partei an der Landtagswahl. Konkret erhält eine Partei, die in sämtlichen der 55 Wahlkreise mit einem Direktkandidaten antritt, Sendezeit für vier Wahlspots im Hörfunk- sowie für vier Wahlspots im Fernsehprogramm. Tritt eine Partei dagegen zwar nicht in allen, aber mindestens in 19 Wahlkreisen mit Direktkandidaten oder nur mit einer Landesliste an, so erhält sie Sendezeit für zwei Hörfunk- und für zwei Fernsehwahlspots.

Die genauen Sendeplätze werden der Partei vom Hessischen Rundfunk nach der durch den Landeswahlleiter erfolgten Bekanntgabe der Zulassung zur Wahl mit einer Landesliste bzw. der durch den jeweiligen Kreiswahlleiter erfolgten Bekanntgabe der Zulassung zur Wahl in den Wahlkreisen mitgeteilt. Wird die Zulassung zur Wahl verweigert und diese Entscheidung gerichtlich überprüft, erfolgt – soweit die gerichtliche Entscheidung für die Zuteilung relevant ist - durch den Hessischen Rundfunk zunächst nur eine vorläufige, unverbindliche Zuteilung von Sendezeiten.

Als Vertreter der Partei wird bei der Zuteilungsmitteilung die Person angeschrieben, welche sich im Antrag auf Zuteilung von Sendezeiten gegenüber dem Hessischen Rundfunk als Vertreter der Partei ausgewiesen hat, an die dabei genannte Adresse.

Je Wahlspot (Hörfunk/Fernsehen) wird eine Sendezeit von 1 Minute und 30 Sekunden (1´30“) „en bloc“ zur Verfügung gestellt. Es ist Sache der jeweiligen Partei, ob sie die zur Verfügung gestellte Zahl der Spots und die Dauer der Sendezeiten vollständig nutzt. Wird die Dauer der einzelnen zur Verfügung gestellten Sendezeit (Spot) nur teilweise genutzt, verfällt die restliche Dauer dieser Sendezeit ersatzlos.

Eine darüber hinausgehende Zurverfügungstellung von Sendezeit oder eine Ausstrahlung zusätzlicher Spots gegen Bezahlung ist dem Hessischen Rundfunk aufgrund der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen nicht möglich.

Produktionshilfe zur Herstellung der Wahlspots kann durch den Hessischen Rundfunk nicht gewährt werden.

Der Inhalt jedes vorgelegten Wahlspots wird vom Hessischen Rundfunk vor der Ausstrahlung daraufhin überprüft, ob es sich um Wahlwerbung für die antragstellende Partei zur Landtagswahl Hessen handelt und ob kein „evidenter und nicht leichtwiegender Verstoß gegen allgemeine Normen des Strafrechts“ vorliegt.

Die ausschließliche Verantwortlichkeit für den Inhalt des ausgestrahlten Spots trägt die jeweilige Partei. Hierauf wird durch den Hessischen Rundfunk jeweils unmittelbar in Zusammenhang mit der Ausstrahlung des Wahlspots ausdrücklich hingewiesen.

Mit der Ausstrahlung der Wahlspots wird der Hessische Rundfunk nicht vor dem 20.08.2023 beginnen.

Technische Daten betreffend die Wahlspots:

Fernsehwahlspot:

Produktionsformat AVC Intra 100 Mbit, 1080i25 auf einem USB-Stick oder einer windows-formatierten Festplatte oder einer P2-Speicherkarte bzw. im Produktionsformat XDCam HD 50Mbit (Farbauflösung: 4:2:2) auf einem USB-Stick oder einer windows-formatierten Festplatte oder XDCAM-Disc. Der Hessische Rundfunk akzeptiert zudem in SD Qualität die Anlieferung auf „Digital Betacam“ (Farbauflösung: 4:2:2, PAL).

Alle gelieferten Materialien müssen frei von Zusatzinformationen wie z.B. Fernsehtext-Signal sein. Das Tonformat ist Stereo (Tonspur 1: Sendeton links, Tonspur 2: Sendeton rechts, Aussteuerung nach EBU-Richtlinie R128). Es wird kein MONO-Signal auf Tonspur 1 + 2 akzeptiert. Auch im Fall einer Anlieferung im 4:3 Format erfolgt die Ausstrahlung der Wahlspots im 16:9 Format. Dies führt bei im Bildformat 4:3 produzierten Spots aus technischen Gründen zu seitlichen Rändern („Pillarbox“). Der aktive Bildinhalt selbst bleibt in jedem Fall unbeeinträchtigt.

Hörfunkwahlspot:

Einwandfreie Audio-CD nach Audio Standard (CDA)