Luftbild "Funkhaus am Dornbusch"

Übersicht über die Gehälter und Vergütungen im Hessischen Rundfunk.

Alle ausgewiesenen Beträge sind auf volle Euro aufgerundet

A) Geschäftsleitung
B)
Weitere außertariflich Beschäftigte
C)
Tarifangestellte

A) Geschäftsleitung (Intendant und Direktorinnen)

1. Vergütung
2. Leistungen, die den genannten Personen für den Fall einer vorzeitigen Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind
3.
Leistungen, die den genannten Personen für den Fall der regulären Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind
4.
Während des Geschäftsjahres vereinbarte Änderungen dieser Zusagen
5.
Leistungen, die einer der genannten Personen, die ihre Tätigkeit im Laufe des Geschäftsjahres beendet hat, in diesem Zusammenhang zugesagt und im Laufe des Geschäftsjahres gewährt worden sind
6.
Leistungen, die den genannten Personen für Tätigkeiten bei Tochter- und Beteiligungsgesellschaften gewährt worden sind
7.
Leistungen, die den genannten Personen für entgeltliche Nebentätigkeiten gewährt worden sind; dies gilt nicht für Nebentätigkeiten, die nicht im Zusammenhang mit der Haupttätigkeit stehen und wenn die Höhe der jeweils vereinbarten Einkünfte den Betrag von 1.000 Euro pro Monat nicht übersteigt

1. Vergütung

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Sonstige Leistungen:

  • Altersversorgung
  • Familienzuschlag, Beihilfen und Sterbegeld nach den jeweils für den Hessischen Rundfunk geltenden Bestimmungen
  • Reisekosten, Tage- und Übernachtungsgelder, Trennungsentschädigung und Umzugskosten und ähnliche Leistungen nach den für den Hessischen Rundfunk geltenden Bestimmungen

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2. Leistungen, die den genannten Personen für den Fall einer vorzeitigen Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind

Für den Fall des Dienstverzichtes seitens des der Anstalt
Der Hessische Rundfunk kann den Intendanten gemäß hr-Gesetz aus einem vom Intendanten verschuldeten wichtigen Grund entlassen. In dem Fall verliert der Intendant seine vertraglichen Ansprüche. Außerdem kann der Hessische Rundfunk jederzeit auf die Dienste des Intendanten verzichten. Bei einem Verzicht werden dem Intendanten die Bezüge bis zum Vertragsende weiter gewährt wie bisher.

In den Verträgen der Programmdirektorin Gabriele Holzner und der Betriebsdirektorin Stephanie Weber ist geregelt, dass der Hessische Rundfunk die Zusammenarbeit aus einem wichtigen Grund kündigen kann, der zur fristlosen Entlassung berechtigt und den die betroffene Direktorin verschuldet hat. Außerdem kann der Hessische Rundfunk jederzeit ohne Angabe von Gründen auf die Dienste einer Direktorin verzichten. Nur bei einem Verzicht behält die jeweilige Direktorin ihre Ansprüche auf ihre Bezüge bis zum Vertragsende; die Aufwandsentschädigung und der Anspruch auf einen Dienstwagen bzw. eine Bahncard entfallen.

Für den Fall der dauernden Dienstunfähigkeit
Wird Intendant Florian Hager dauernd berufs- oder erwerbsunfähig und rentenberechtigt nach der für ihn geltenden hr-Versorgungsregelung, endet sein Dienstverhältnis nach sechs Monaten automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Leistungen kann er dann nur noch nach dieser Versorgungsregelung beanspruchen.

Entsprechendes gilt für die Dienstverträge der Direktorinnen

Für den Fall der Gewährung von Versorgungsleistungen
Der Intendant und die Direktorinnen erhalten Versorgungsleistungen, die sich an den Leistungen und Leistungsvoraussetzungen der jeweils vertraglich einbezogenen hr-Versorgungsordnung (siehe unter 3.) orientieren. Dazu zählen zum Beispiel Berufs-, Erwerbsunfähigkeits- oder Erwerbsminderungsrente sowie Altersrente.

Für den Fall des Todes
Im Todesfall erhalten die Hinterbliebenen des Intendanten für drei Monate ein Sterbegeld in Höhe jeweils eines Vierzehntels seines Jahresgehalts.

Im Todesfall einer Direktorin richtet sich der Anspruch der Hinterbliebenen auf Sterbegeld nach den Tarifleistungen für Angestellte.

Mögliche Leistungen unmittelbar nach Ablauf der befristeten Vertragslaufzeit vor Erreichen des Rentenalters
Sollte das Dienstverhältnis des Intendanten Florian Hager nach Fristablauf enden, obwohl der Intendant für eine zweite Amtszeit zur Verfügung gestanden hätte, erhält er ein Übergangsgeld. Dieses Übergangsgeld beträgt für die ersten sechs Monate jeweils ein Zwölftel von 80 Prozent seines Jahresgehalts, für weitere sechs Monate jeweils ein Zwölftel von 60 Prozent des Jahresgehalts und für weitere sechs Monate jeweils ein Zwölftel von 40 Prozent des Jahresgehalts. Auf dieses Übergangsgeld werden andere mögliche Erwerbseinkünfte angerechnet.

Bei Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit wird die Programmdirektorin Gabriele Holzner bereits das Rentenalter erreicht haben. Die zugesagten Leistungen des Hessischen Rundfunks bemessen sich nach der Gabriele Holzner erteilten Versorgungszusage (s. u.).

Sollte der Hessische Rundfunk der Betriebsdirektorin Stephanie Weber nach Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit nicht anbieten, das Dienstverhältnis zu im Wesentlichen unveränderten Bedingungen fortzusetzen, gilt Folgendes: Der Hessische Rundfunk gewährt der Betriebsdirektorin Versorgungsleistungen nach Maßgabe der in der vereinbarten Versorgungszusage geregelten Altersrente. Dabei wird die bis zum Ende des Vertrags erbrachte ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt. Auf die Leistungen angerechnet werden die gesetzliche Rente sowie mögliche sonstige anrechnungspflichtige Einkommen. Alternativ könnte Stephanie Weber verlangen, dass sie mit zumutbaren Aufgaben der VG 12 (Stufe 9) beim Hessischen Rundfunk oder – sofern Einvernehmen über die konkrete Tätigkeit besteht – unbefristet im ARD-Verbund weiterbeschäftigt wird.

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3. Leistungen, die den genannten Personen für den Fall der regulären Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind

Die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung des Intendanten und der Direktorinnen orientieren sich an der tarifvertraglich geregelten betrieblichen Altersversorgung für die Festangestellten des Hessischen Rundfunks. Es existieren drei verschiedene Versorgungssysteme, von denen zwei mittlerweile geschlossen sind: Die alte Gesamtversorgung galt für Eintritte in den Hessischen Rundfunk bis spätestens 1997 in drei verschiedenen Ausgestaltungen. Diese Altersversorgung entspricht in etwa der damaligen im öffentlichen Dienst (Beamtenversorgung). Die Gesamtversorgungen berechnen die Betriebsrente unter Anrechnung der gesetzlichen Rente oder vergleichbarer Rentenleistungen bis zu einer bestimmten Obergrenze.

Dieses Modell wurde 1998 durch den „Versorgungstarifvertrag (VTV HR)“ abgelöst. Dessen Altersversorgung entspricht in etwa derjenigen der Angestellten des öffentlichen Dienstes. Mit Gründung der Baden-Badener Pensionskasse VVaG als Rückdeckungspensionskasse zur Finanzierung der Leistungen wurde der VTV als ARD-einheitliches neues Versorgungssystem eingeführt und die alte Gesamtversorgung für neue Beschäftigte geschlossen.

Seit 2016 gilt im Hessischen Rundfunk für neue Arbeitnehmer*innen der „Beitragstarifvertrag Altersversorgung des Hessischen Rundfunks (BTVA)“. Darin ist erstmals eine Versorgung in Form einer beitragsorientierten Leistungszusage geregelt. Anders als beim VTV ist im BTVA damit nicht mehr das letzte Einkommen vor dem Renteneintritt maßgeblich, sondern der Einkommensverlauf während der gesamten Dienstzeit. Zudem entwickeln sich die Renten ausschließlich auf Basis von Überschüssen, die der Rückversicherer für die Pensionsleistungen erwirtschaftet, also die Baden- Badener Pensionskasse.

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4. Während des Geschäftsjahres vereinbarte Änderungen dieser Zusagen

Keine.

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5. Leistungen, die einer der genannten Personen, die ihre Tätigkeit im Laufe des Geschäftsjahres beendet hat, in diesem Zusammenhang zugesagt und im Laufe des Geschäftsjahres gewährt worden sind

Keine.

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6. Leistungen, die den genannten Personen für Tätigkeiten bei Tochter- und Beteiligungsgesellschaften gewährt worden sind

Keine.

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7. Leistungen, die den genannten Personen für entgeltliche Nebentätigkeiten gewährt worden sind; dies gilt nicht für Nebentätigkeiten, die nicht im Zusammenhang mit der Haupttätigkeit stehen und wenn die Höhe der jeweils vereinbarten Einkünfte den Betrag von 1.000 Euro pro Monat nicht übersteigt

Keine.

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B) Außer- und übertarifliche Regelungen für die Angestellten des Hessischen Rundfunks

Die Ebene unterhalb der Geschäftsleitung bildet im Hessischen Rundfunk die Bereichsebene: Auch die insgesamt 13 Leiter*innen dieser Bereiche (Stichtag: 31.12.2022) unterliegen dem Geltungsbereich der Tarifregelungen für Angestellte im Hessischen Rundfunk, einschließlich der Bestimmungen zum Gehalt und sonstigen Leistungen. Zusätzlich zur jeweiligen tariflichen Grundvergütung der Vergütungsgruppe 12 erhalten die Bereichsleitungen für die Dauer ihrer Leitungsfunktion übertarifliche Zusatzleistungen. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um eine befristete übertarifliche Zulage für die Funktion der Bereichsleitung. Die Höhe dieser Zulage liegt zwischen 1.400 Euro und 2.033 Euro monatlich. Die Justiziarin erhält zusätzlich eine individuelle Zulage mit Zustimmung des Verwaltungsrates. Seit dem Jahr 2019 beträgt die Zulage für die Funktion der Bereichsleitung bei Neuverträgen maximal 1.800 Euro pro Monat (nicht-tarifdynamisch). Sofern im Einzelfall von diesem Rahmen abgewichen wird, entscheidet hierüber der Verwaltungsrat.

Schließlich werden noch drei herausgehobene Positionen im hr -Sinfonieorchester außertariflich vergütet.

Die Vergütung dieser insgesamt 16 Personen beträgt im Durchschnitt monatlich 12.900 Euro brutto.

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C) Tarifangestellte

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Die Eingruppierung richtet sich nach den übernommenen Aufgaben und die Einstufung zu Beginn des Arbeitsvertrags nach der einschlägigen Berufserfahrung.

Sonstige Leistungen: kinderbezogener Familienzuschlag, Krankengeldzuschuss, Zulagen für Vertretungen oder die Übernahme bestimmter (Leitungs-) Funktionen, Jobticket.

Wegen der Altersstruktur im Hessischen Rundfunk befindet sich der überwiegende Teil der Beschäftigten in höheren Vergütungsstufen.

Für ausgewählte Berufsgruppen gelten nach den oben abgebildeten Vergütungstabellen folgende Vergütungsspannen in den Stufen 1 bis 10:

Redakteur*in (VG 10)                         4.576 € bis 6.997 €

Kameramann*frau (VG 9)                  4.093 € bis 6.208 €

Designer*in (VG 8)                              3.683 € bis 5.555 €

Ingenieur*in (VG 9)                             4.093 € bis 6.208 €

Cutter*in (VG 8)                                  3.683 € bis 5.555 €

Sekretär*in (VG 6)                              2.976 € bis 4.407 €

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